Für den App-Kauf über Windows Store, beachten sie bitte die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Microsoft.
§ 1 Nutzungsrecht 1.1 Der Anbieter (Otto Neff, Tübinger Str. 24 in 71111 Waldenbuch) räumt dem Lizenznehmer
gegen Zahlung einer pauschalen und Version-abhängigen Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht
für die Software ein.
1.2 Der Lizenznehmer darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur selbst
benutzen. Er darf Firmenangehörigen die Nutzung gestatten. Firmenangehörige sind
fest angestellte Mitarbeiter des Lizenznehmers, hierzu zählen auch freie Mitarbeiter,
wenn sie durch einen Ausschließlichkeitsvertrag an den Lizenznehmer gebunden sind.
Besteht nur eine Kooperation oder gelegentliche Zusammenarbeit, so darf diesem Personenkreis
die Nutzung nicht ermöglicht werden.
1.3 Die Software mit dem Lizenztyp "Standard" schränkt die Nutzung der Software
auf ein bestimmtes, bei der Bestellung angegebenes Projekt ein. Die Lizenzart "COMPLETE"
darf auf eigenen Installationen uneingeschränkt oft zum Einsatz kommen.
Projekte aus nachweislicher Kundenbeziehung haben die Berechtigung mit einer erworbenen
PREMIUM-Lizenz ausgestattet zu werden. Dabei wird die Lizenz an die Kunden weder
übertragen, weitergegeben noch verkauft.
1.4 Das Eigentum an der Software bzw. am Handbuch verbleibt beim Anbieter. Der Lizenznehmer
hat kein Recht zur übertragung oder übergabe auf oder an Dritte. Die Fertigung von
Ablichtungen ist dem Lizenznehmer untersagt. Ferner ist die Abänderung und Weitergabe
des Codes nicht gestattet.
1.5 Für den Fall, dass vom Lizenznehmer Kopien der Software erstellt werden (außer
zu Sicherungszwecken), und/oder der Lizenznehmer die Software Dritten überlässt
und/oder Veränderungen vornimmt, zahlt der Lizenznehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Konventionalstrafe
in Höhe von EUR 5.000,- an den Anbieter. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche
oder ein außerordentliches Kündigungsrecht behält sich der Anbieter vor.
1.6 Der Lizenznehmer darf Copyrightvermerke, Kennzeichen und/oder Eigentumsangaben
des Anbieters an der Software oder dem Dokumentationsmaterial nicht verändern.
1.7 Der Lizenznutzer ist berechtigt die zukünftigen Aktualisierungen der Software
unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Die Updates erscheinen in unregelmäßigen Zeitabständen.
§ 2 Gewährleistung 2.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei ordnungsgemäßer Nutzung auf
dem angegebenen System gemäß bestelltem Ausstattungsumfang im Wesentlichen mit den
beschriebenen Programmspezifikationen übereinstimmt. Dies gilt jedoch nur unter
der Voraussetzung, wenn die jeweils aktuellste Programmversion durch den Lizenznehmer
installiert wurde und die Mindestvoraussetzungen der Software beachtet wurden.
2.2 Die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Software wurde nach bestem Wissen und
Gewissen und mit kaufmännischer und technischer Gründlichkeit erstellt und bearbeitet.
Der Lizenznehmer ist darüber aufgeklärt worden, dass die Erstellung einer völlig
fehlerfreien Software nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist. Nach
dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb oder die
vollständige Beseitigung etwaiger Programmfehler nicht gewährleistet werden.
2.3 Maßgeblich für die Bestellung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vom Anbieter dokumentierte Leistungs- und Preisübersicht. Anhand einer Demo-Version
der Software erhält jeder Lizenznehmer vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zur
überprüfung des angebotenen Leistungs- und Funktionsumfanges. Nicht aufgeführte
Leistungen oder Funktionen sind keine Mängel und keine Fehler.
2.4 Programmfehler, die unter die Gewährleistung fallen, hat der Lizenznehmer dem
Anbieter unverzüglich schriftlich mit einer Mängelbeschreibung anzuzeigen.
2.5 Die Ansprüche sind zunächst auf Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung)
beschränkt. Sollte es dem Anbieter nicht gelingen, Fehler innerhalb einer Frist
von acht Wochen zu beheben oder eine Ausweichlösung zu entwickeln, besteht Anspruch
auf Herabsetzung der Nutzungsvergütung (Minderung). Kommt der Anbieter seiner Fehlerbeseitigungspflicht
nicht nach, kann der Lizenznehmer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist
unter Erfüllung seiner Verpflichtungen vom Vertrag zurücktreten.
2.6 Für nicht vom Anbieter zu vertretende Funktionsstörungen (durch Installation
diverser anderer Programme, Hardwaremodule, Speichermodule, Funktionsstörungen nicht
vom Anbieter programmierter Module etc.) übernimmt der Anbieter keine Gewährleistung.
2.7 Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere für die inhaltliche
Richtigkeit der Software.
§ 3 Haftung 3.1 Haftung und Schadensersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Wirtschaftliche
Entscheidungen, die der Nutzer aufgrund der Programmergebnisse trifft, fallen in
seinen Risikobereich. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Verrichtungs-
und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
3.2 Eine Haftung des Anbieters wird im übrigen auf den Vorsatz und grob fahrlässiges
Verhalten beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und/oder sonstige Folgeschäden
wird ausgeschlossen.
3.3 Der Lizenznehmer kann die in der Software aufzunehmende Firmierung seines Gewerbes
selbst festlegen. Der Lizenznehmer hat bei seiner Firmierung auf die Wettbewerbsrichtlinien
selbst zu achten. Gibt der Lizenznehmer keine Firmierung an, wird eine solche vom
Anbieter nicht aufgenommen. Wird der Lizenznehmer wegen Wettbewerbsverstößen in
Anspruch genommen, die ihm bei Anwendung der Software des Anbieters unterlaufen
sind, stellt der Lizenznehmer den Anbieter von diesen Ansprüchen frei.
3.4 Der Lizenznehmer stellt den Anbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei,
die in Folge der Anwendung der Software durch den Lizenznehmer erhoben werden.
3.5 Der Lizenznehmer haftet für die Unversehrtheit der ihm übergebenen Software,
des Handbuches. Bei Verlust oder Beschädigung hat er für die entstehenden Kosten
aufzukommen.
§ 4 Zahlung von Lizengebühren4.1 Für die regelmäßige Nutzung der Software ist eine einmalige Lizenzgebühr zu
entrichten. Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so
ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung der Software zu unterbinden.
4.2 Der Anbieter ist berechtigt, Software-mäßige Schutzmechanismen zur Sicherung
der eigenen Ansprüche zu implementieren. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den
Lizenznehmer über die Implementierung, die änderung oder die Erweiterung dieser
Schutzmechanismen zu unterrichten.
4.3 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einen Lizenznehmer, der seinen Zahlungsverpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis nicht nachkommt, bei der Anwendung der Software zu unterstützen.
4.4 Nach ordentlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter zu keinerlei
unentgeltlichen Leistungen gegenüber dem ehemaligen Lizenznehmer verpflichtet. Sämtliche
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche verfallen. Der Anbieter gibt dem Lizenznehmer
die Möglichkeit, die Daten (Einstellungen der Software) rekordweise (jeden Datensatz
einzeln) in EDV-Form (XML-Format) zu exportieren. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen,
dass die Software nach Ablauf dieser Frist nur noch eingeschränkt nutzbar ist, insbesondere
ist keine Neueingabe von Daten mehr möglich.
§ 5 Widerrufsbelehrung5.1 Widerrufsrecht Kein Widerruf bei Gütern, die zur Rücksendung nicht geeignet
sind.
§ 6 Lieferumfang 6.1 Der Lieferumfang besteht aus einer auf dem Server des Lizenznehmers ausführbaren,
komprimierten DLL-Datei und einem Online-Handbuch. Eine Verpflichtung zur Lieferung
eines Handbuches in gedruckter Form besteht nicht.
§ 7 Schlussbestimmungen 7.1 Es gilt das deutsche Recht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr, und sofern der
Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland aufweist, ist der
Gerichtsstand Stuttgart.
7.2 Falls eine einzelne Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses unwirksam sein sollte,
oder dieses Vertragsverhältnis Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige
Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem
entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre.
7.3 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand: 01. Oktober 2012